Schützenkreisverband Harburg

Satzung

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

§ 3 Zweck und Aufgaben

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

§ 8 Organe des Schützenkreisverbandes

§ 9 Die Delegiertenversammlung

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

§ 11 Der erweiterte Vorstand

§ 12 Die Sportkommision

§ 13 Datenschutz

§ 14 Auflösung des Schützenkreisverbandes

§ 15 Verbleib des Vermögens des Schützenkreisverbandes

§ 16 Inkrafttreten

 

 

§ 1 – Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Schützenkreisverband Harburg-Stadt e.V.“ und wird im Folgenden kurz Schützenkreisverband genannt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist eine Untergliederung des Schützenverbandes Hamburg und Umgegend e.V., im Folgenden Schützenverband Hamburg genannt. Der Schützenverband Hamburg und seine Mitglieder sind Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.

1.2 Der Schützenkreisverband hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Reg.-Nr. 69 VR 7105 eingetragen.

1.3 Der Schützenkreisverband führt ein Wappen, dessen Gestaltung von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist. Die Verwendung des Wappens des Schützenkreisverbandes ist nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands zulässig.

1.4 Im Schützenkreisverband sind männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung sowohl für weibliche als auch für männliche Mitglieder.

 

§ 2 – Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg-Harburg.

 

§ 3-Zweck und Aufgaben

3.1 Der Zweck und die Aufgabe des Schützenkreisverbandes ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

3.1.1 die Durchführung, Pflege und Förderung des Sportschiessens nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes, des Breitensports und des Landesverbandes Hamburg;

3.1.2 den Zusammenschluss und die Vertretung aller dem Schützenverband Hamburg angehörenden Schützenvereine und schießsportlichen Vereinigungen, die ihren Sitz im südlichen Gebiet Hamburgs haben;

3.1.3 die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und Gewinnung von Jugendlichen für das Sportschießen und das Musikwesen;

3.1.4 die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Deutschen Schützenund Musikwesens;

3.1.5 die Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen von kreisinterner Bedeutung nach den Richtlinien und Beschlüssen der Sportkommission des Schützenverbandes Hamburg und nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

3.2 Der Schützenkreisverband tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die geltenden Richtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings sind verbindliche Grundlagen für alle Mitglieder.

3.3 Der Schützenkreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3.4 Mittel des Schützenkreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenkreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Angehörige des Schützenkreisverbandes, d.h. unmittelbare oder mittelbare Mitglieder, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schützenkreisverbandes.

3.5 Der Schützenkreisverband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung Mitglied regionaler Verbände des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Förderung des Breitensportes bestehender Vereinigungen oder sonstiger gemeinnütziger Vereine werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

4.1 Unmittelbare Mitglieder (im Folgenden kurz Mitglieder genannt) des Schützenkreisverbandes können alle Schützenvereine und schießsportliche Vereinigungen werden, die ihren Sitz im südlichen Gebiet Hamburgs haben und als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind oder die Anerkennung beantragt haben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Schützenkreisverbandes oder beim Präsidium des Schützenverbandes Hamburg gestellt werden.

4.2 Durch die Aufnahme in den Schützenverband Hamburg wird der Verein Mitglied im Schützenkreisverband Harburg-Stadt und erlangt die satzungsgemäßen Mitgliedsrechte im Deutschen Schützenbund.

4.3 Mittelbare Mitglieder des Schützenkreisverbandes sind die Mitglieder der Mitgliedsvereine des Schützenkreisverbandes.

4.4 Der geschäftsführende Vorstand des Schützenkreisverbandes entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahmeentscheidung wird wirksam mit dem Beschluss des Präsidiums des Schützenverbandes Hamburg über die Aufnahme in den Schützenverband Hamburg.

4.5 Die Mitglieder des Schützenkreisverbandes unterwerfen sich dieser Satzung, der Satzung des Schützenverbandes Hamburg, den Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und den Richtlinien der Sportkommission des Schützenverbandes Hamburg.

 

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder des Schützenkreisverbandes haben Anrecht auf Teilnahme an seinen Veranstaltungen und auf Benutzung seiner Einrichtungen und seines Eigentums, soweit sich aus der Satzung eine Einschränkung dieser Rechte nicht ergibt.

5.2 Die Rechte der Mitglieder werden durch stimmberechtigte Delegierte in der Delegiertenversammlung ausgeübt. Jedes Mitglied kann außer einem Vorstandsmitglied für je angefangene 50 mittelbare Mitglieder einen Delegierten entsenden. Maßgebend für die Anzahl der Delegierten ist die zu Beginn eines Kalenderjahres beim Schützenverband Hamburg gemeldete Anzahl der mittelbaren Mitglieder. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten persönlich ausgeübt. Es ist übertragbar auf andere Delegierte des eigenen Vereins, jedoch darf ein Delegierter nicht mehr als fünf Stimmen – einschließlich der eigenen – vertreten.

5.3 Jedes Mitglied des Schützenkreisverbandes zahlt an diesen einen Jahresbeitrag pro Kopf seiner dem Schützenverband Hamburg gemeldeten mittelbaren Mitglieder, dessen Höhe im Voraus von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird. Der festgesetzte Jahresbeitrag bleibt bis zu einer Abänderung gültig. Darüber hinaus kann die Delegiertenversammlung außerordentliche Umlagen beschließen, die die Höhe eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf.

5.4 Die Mitglieder des Schützenkreisverbandes sind verpflichtet, die Interessen des Schützenkreisverbandes zu wahren und zu fördern, den Kreisbeitrag pünktlich zu zahlen und ihren sonstigen Verpflichtungen, die sich aus dieser Satzung ergeben, nachzukommen.

5.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand des Schützenkreisverbandes oder dem Präsidium des Schützenverbandes Hamburg mitzuteilen.

5.6 Die unmittelbaren Mitglieder sind verpflichtet, sich von ihren Mitgliedern (den mittelbaren Mit gliedern des Schützenkreisverbandes ) die Genehmigung einzuholen, deren persönliche Daten an den Schützenkreisverband weitergeben zu dürfen, sowie dem Schützenkreisverband zu gestatten, die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben (einschließlich der öffentlichen Berichterstattung über Sportvorgänge und der Ergebnisse des traditionellen Schützenbrauchtums) des Schützenkreisverbandes zu verwenden. Der Schützenkreisverband benötigt diese Angaben für die Durchführung von Wettkämpfen und zur Bearbeitung von Ehrungsanträgen. Bei einer Nichtbefolgung dieser Verpflichtung sind die Rechte nach § 14.4 der Betroffenen entsprechend eingeschränkt.

 

§6 – Verlust der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder durch Ausschluss aus dem Deutschen Schützenbund, aus dem Schützenverband Hamburg oder aus dem Schützenkreisverband. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitglieds erlischt durch dessen Tod.

6.2 Der Austritt aus dem Schützenverband Hamburg ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig; er ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Präsidium des Schützenverbands Hamburg zu erklären. Mit dem Austritt aus dem Schützenverband Hamburg erlischt auch die Mitgliedschaft im Schützenkreisverband.

6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann in Übereinstimmung mit dem Schützenverband Hamburg durch Beschluss des Gesamtvorstandes in folgenden Fällen erfolgen:

6.3.1 bei einem groben Verstoß gegen die Richtlinien und Satzung des Schützenverband Hamburg und / oder des Schützenkreisverbandes Harburg-Stadt,

6.3.2 bei Nichtzahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres,

6.3.3 bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens.

6.4 Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an den Gesamtvorstand des Schützenverbandes Hamburg innerhalb von zwei Wochen möglich. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.

6.5 Kein Mitglied des Schützenkreisverbandes hat im Fall seines Austritts oder Ausschlusses Anspruch auf dessen Vermögen, auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden, Umlagen oder anderen Leistungen oder Teilen davon.

 

§7 – Ehrenmitgliedschaft

7.1 Der geschäftsführende Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um das Deutsche Schützenwesen verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen. Im Sonderfall kann der geschäftsführende Vorstand auch eine Ernennung zum Ehrenpräsidenten aussprechen.

7.2 Ehrenmitglieder haben, soweit sie Mitglieder in einem Schützenverein oder einer schießsportlichen Vereinigung und somit mittelbare Mitglieder gemäß § 4.3 sind, in der Delegiertenversammlung jeweils eine Stimme.

 

§8 – Organe des Schützenkreisverbandes

8.1 Organe des Schützenkreisverbandes sind:

8.1.1 die Delegiertenversammlung,

8.1.2 der geschäftsführende Vorstand

8.1.3 der erweiterte Vorstand,

8.1.4 die Sportkommission.

 

§9 – Die Delegiertenversammlung

9.1 Oberstes Organ des Schützenkreisverbandes ist die Delegiertenversammlung. Sie wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes jährlich im ersten Quartal des Jahres schriftlich einberufen. Die Einladung, die die Tagesordnung beinhalten muss, erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post unter der letzten dem Schützenkreisverband bekannten Anschrift des Mitgliedes.

9.1.1 Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung kann zusätzlich aus besonderen Gründen im Interesse des Schützenkreisverbandes bzw. auf schriftlichen und begründeten Antrag der Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Drittels der Mitgliedsvereine einberufen werden.

9.2 Die Mitglieder werden durch Delegierte vertreten (siehe §5).

9.3 Obligatorische Gegenstände der Beratung und Beschlüsse sind:

9.3.1 Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes,

9.3.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung und Annahme der Jahresberichte,

9.3.3 Die Wahl der zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt,

9.3.4 Abnahme der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Gesamtvorstandes,

9.3.5 Genehmigung des Haushaltsplanes,

9.3.6 Festsetzung von Jahresbeiträgen und etwaiger Umlagen,

9.3.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

9.3.8 Auflösung des Schützenkreisverbandes.

9.4 Die Delegiertenversammlung wird geleitet vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten.

9.5 Die Delegiertenversammlung ist bei frist- und formgerechter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

9.6 Anträge zur Delegiertenversammlung sind bis zum 10. Dezember (Posteingang) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Wird ein Antrag später eingereicht, entscheidet die 2/3 Stimmenmehrheit über die Zulassung.

9.7 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.

9.8 Alle Beschlussfassungen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn sie von mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

9.9 Die gefassten Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Eine Kopie des Protokolls ist den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Delegiertenversammlung aufzugeben.

 

§ 10 – Der geschäftsführende Vorstand

10.1 Der geschäftsführende Vorstand des Schützenkreisverbandes besteht aus:

10.1.1 dem Präsidenten,

10.1.2 dem Vizepräsidenten,

10.1.3 dem ersten Kassenführer,

10.1.4 dem ersten Schriftführer,

10.1.5 dem ersten Sportleiter,

10.1.6 dem ersten Jugendleiter,

10.1.7 der ersten Damenleiterin.

10.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei mehr als zwei Kandidaten ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen, wenn kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wahl durch Akklamation ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig.

10.3 Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beträgt vier Jahre; sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Um eine stetige Geschäftsführung zu ermöglichen, soll sich die Neuwahl des Präsidenten, des ersten Schriftführers und des ersten Sportleiters mit der Wahl des Vizepräsidenten, des ersten Kassenführers und des ersten Jugendleiters um zwei Jahre überschneiden. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so kann sich der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch ergänzen.

10.4 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Delegiertenversammlung jeweils eine Stimme.

10.5 Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer im Dienst des Schützenkreisverbandes getätigten Aufwendungen. Das Gleiche gilt für andere Amtsträger.

10.6 Der Vorstand sowie alle anderen Amtsträger haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.7 Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Kreisvorstand gerichtlich und außergerichtlich, wobei Jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vizepräsident soll jedoch nur tätig werden, soweit der Präsident verhindert ist.

10.8 Der geschäftsführende Vorstand nimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder durch Beschluss Stellung.

10.9 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können auf Wunsch des Vereines an Sitzungen und Tagungen der Mitgliedsvereine mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 11 – Der erweiterte Vorstand

11.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

11.1.1 dem geschäftsführenden Vorstand,

11.1.2 dem zweiten Kassenführer,

11.1.3 dem zweiten Schriftführer,

11.1.4 dem zweiten Sportleiter,

11.1.5 dem zweiten Jugendleiter,

11.1.6 dem dritten Jugendleiter,

11.1.7 der zweiten Damenleiterin,

11.1.8 dem Pressewart,

11.1.9 dem Rundenwettkampfleiter,

11.1.10 vier Beisitzer

11.1.11 den Ehrenmitgliedern

11.2 Die Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes – außerhalb des geschäftsführenden Vorstandes – erfolgt in Anpassung an § 6 durch die Delegiertenversammlung. Auch hier besteht eine 4-jährige Amtszeit. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, soll die Wahl des zweiten Kassenführers, des zweiten und dritten Jugendleiters, der zweiten Damenleiterin, des ersten Beisitzers und des dritten Beisitzers mit der Wahl des zweiten Schriftführers, dem zweiten Sportleiters, des zweiten Beisitzers und des vierten Beisitzers um zwei Jahre überschneiden.

11.3 Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Ausübung seiner Aufgaben, besonders in denen, die ihm diese Satzung zuweist.

11.4 Vorstandssitzungen des Schützenkreisverbandes finden je nach Bedarf in unregelmäßigen Abständen statt. Sie werden vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter schriftlich per Post oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter der letzten benannten Anschrift oder an die zuletzt benannte E-Mailadresse. Bei Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorstand beschlussfähig. Für Abstimmungen und Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Sitzungen sind grundsätzlich vertraulich.

 

§ 12 – Die Sportkommision

Für die gesamten sportlichen Belange des Schützenkreisverbandes zeichnet der Sportleiter bzw. im Falle seiner Verhinderung der zweite Sportleiter verantwortlich. Zu seiner Unterstützung benennt er Referenten, welche die verschiedenen Sparten des Schießsportes wahrnehmen, wobei die Jugendbetreuung von den Jugendleitern durchgeführt wird.

 

§ 13 – Datenschutz

13.1 Zur Erfüllung der Zwecke des Schützenkreisverbandes und seiner Aufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachlich Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme nicht autorisierter Personen geschützt.

13.2 Der Schützenkreisverband übermittelt bestimmte personenbezogene Daten an den Schützenverband Hamburg und Umgegend und andere Verbände oder Vereine, soweit er durch seine Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit seiner Mitglieder bei diesen hierzu verpflichtet ist. Die Übermittlung der Daten ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

13.3 Der Schützenkreisverband informiert die Medien über besondere Ereignisse, insbesondere auch über Ergebnisse von Wettkämpfen. Derartige Informationen können personenbezogene Daten Einzelner enthalten. Ebenso können solche personenbezogene Daten auf einer Internet-Homepage des Schützenkreisverbandes veröffentlicht werden, soweit eine Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben des Schützenkreisverbandes erforderlich ist.

13.4 Vor der Verarbeitung und/oder Veröffentlichung personenbezogener Daten wird hierzu die Einwilligung des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters bei der Datenerhebung eingeholt. Diese Einwilligung kann jederzeit, auch in Teilbereichen, widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt jedoch dann gleichzeitig den Verlust der Ausübung bestimmter mit der Datenerhebung verbundener Rechte innerhalb des Schützenkreisverbandes, z.B. das Recht der Teilnahme an Meisterschaften oder anderen Wettkämpfen oder Veranstaltungen.

13.5 Jedes mittelbare Mitglied hat das Recht auf:

13.5.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

13.5.2 Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

13.5.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

13.5.4 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war;

13.5.5 Dem Vorstand und allen anderen Amtsträgern ist untersagt, personbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes aus ihrem Ämtern oder Funktionen weiter.

 

§ 14 – Auflösung des Schützenkreisverbandes

14.1 Die Auflösung des Schützenkreisverbandes kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Schützenkreisverbandes Harburg-Stadt e.V.“ ist.

14.2 Diese außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand richtet. Der Vorstand hat dann diese Versammlung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen.

14.3 Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen ist. Ist das nicht der Fall, so muss innerhalb sechs Wochen eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten bzw. Mitglieder beschlussfähig ist.

14.4 Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 – Verbleib des Vermögens des Schützenkreisverbandes

15.1 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Schützenkreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Schützenkreisverbandes vom Schützenverband Hamburg und Umgegend e.V. einschließlich aller Sportgeräte und anderer Gegenstände für die Dauer von zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten, um abzuwarten, ob es zu einer Wieder- oder Neugründung eines Schützenkreisverbandes Harburg-Stadt e.V. kommt und diesem Verein wieder die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Diesem Verein ist das Vermögen zu übertragen.

15.2 Erfolgt innerhalb von zwei Jahren keine Neugründung, fällt das Vermögen des Schützenkreisverbandes Harburg-Stadt e.V. an den Schützenverband Hamburg und Umgegend e.V. mit der ausdrücklichen Auflage, das Gesamtvermögen einschließlich eventueller Erträge ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Schießsports zu verwenden.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung des Schützenkreisverbandes Harburg-Stadt e.V. vom 20. Januar 2012 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Satzung des Kreiverbandes vom 21. Januar 1984 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Heinz-Heinrich Thömen Peter Wiechers
Präsident Vizepräsident

Die vorstehende Satzung des Schützenkreisverbandes Harburg-Stadt e. V. ist am 5. Dezember 2012 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden.

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Datum: 27.11.2024 - 04:11:20